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Darlegung der Evidenzbewertung - AkdÄ
| Der Belegtheitsgrad wird anhand von vier Stufen kategorisiert. Die Aussagen zur Evidenz müssen prioritär in die entsprechenden therapeutischen Überlegungen einbezogen werden, sind aber nur ein – wenn auch sehr bedeutsa-mes – Instrument im Konzert der therapeutischen Entscheidung. Die Limitierung evidenzbasierter Klassifizierungen zeigt sich in Situationen, in denen keine oder nur unzureichende klinische Studien vorhanden sind, z. T. weil der Durchführung, wie beispielsweise bei der Tumorschmerztherapie, verständliche ethische Bedenken entgegenstehen. | |
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Aussage (z. B. zur Wirksamkeit) wird gestützt durch mehrere adäquate, valide klinische Studien (z. B. randomisierte klinische Studie) bzw. durch eine oder mehrere valide Metaanalysen oder systematische Reviews. Positive Aussage gut belegt. |
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Aussage (z. B. zur Wirksamkeit) wird gestützt durch zumindest eine adäquate, valide klinische Stu-die (z. B. randomisierte klinische Studie). Positive Aussage belegt. |
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Negative Aussage (z. B. zur Wirksamkeit) wird gestützt durch eine oder mehrere adäquate, valide klinische Studien (z. B. randomisierte klinische Studie), durch eine oder mehrere Metaanalysen bzw. systematische Reviews. Negative Aussage gut belegt. |
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Es liegen keine sicheren Studienergebnisse vor, die eine günstige oder schädigende Wirkung bele-gen. Dies kann begründet sein durch das Fehlen adäquater Studien, aber auch durch das Vorlie-gen mehrerer, aber widersprüchlicher Studienergebnisse (57). |
Darlegung der Evidenzbewertung - DDG
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